ent – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum
Der Verein ent – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum wurde 2022 mit dem Anliegen gegründet, zeitgenössische Kunst einem breiteren Publikum zugänglich zu machen.
Im Archiv findest du einen Überblick über die Veranstaltungen der letzten Jahre.
Nähere Informationen über dein Engagement und die unterstützende Mitgliedschaft im Verein ent findest du hier – wir freuen uns auf dich!
Statuten
STATUTEN
ENT – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum
Holzleiten 142
3350 Stadt Haag
ZVR: 919736755
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „ENT – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen
Raum“.
2. Er hat seinen Sitz in Stadt Haag und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO §§ 34
ff.
2. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt insbesondere:
– die Förderung von Kunst und Kultur in der Region mit Schwerpunkt zeitgenössischer Kunst;
– die Förderung von Repräsentationsmöglichkeiten für Künstler*innen;
– die Vermittlung von Musik über Unterhaltungszwecke hinaus;
– die Förderung kultureller Eigeninitiative und künstlerischer Aktivität;
– die Förderung von Bildung im Sinne von Persönlichkeitsentwicklung, kreativer Tätigkeit und
sozialer Kompetenz;
– die Vermittlung eines ökologischen Bewusstseins und von Nachhaltigkeit.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung und anderer Berufsvorbehalte sind zu
beachten.
2. Ideelle Mittel:
– Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen im Rahmen künstlerischer Projekte;
– musikalische Improvisationsabende in Form einer offenen Bühne zur aktiven Teilnahme;
– kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge und Lesungen;
– Ausstellungen von zeitgenössischer Kunst;
– performative Aufführungen und Interventionen;
– Seminare und Projektwochen für künstlerische Aktivitäten und Weiterbildung;
– Diskussionsabende;
– Workshops zur aktiven kulturellen Teilhabe;
– Veröffentlichung von Mitgliederinformationen;
– Produktion von Tonträgern aus der musikalischen Betätigung von Mitgliedern;
– Produktion von Publikationen und Katalogen.
3. Materielle Mittel / unentbehrliche Hilfsbetriebe:
– Barbetrieb im Rahmen von Vereinsveranstaltungen;
– Kartenverkauf oder Einhebung freiwilliger Spenden bei Veranstaltungen;
– fallweise Vermietung von Vereinsräumlichkeiten für künstlerische, kulturelle oder
bildungsbezogene Zwecke;
– Unterstützung durch Privatpersonen und andere Vereine;
– Verwertung von vereinseigenen Produktionen, Publikationen und Tonträgern;
– Mitgliedsbeiträge;
– Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen;
– Flohmärkte und Kunstmärkte;
– Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen;
– Subventionen und Förderungen;
– Sponsoring;
– Verkauf von Kunstwerken, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstanden sind;
– Materialbeiträge bei Workshops.
4. Erfüllungsgehilfen:
Zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten kann der Verein geeignete
Erfüllungsgehilfen beauftragen. Diese handeln nicht als Vereinsorgane, sondern ausschließlich im
Auftrag des Vereins.
5. Bei den oben genannten Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte
Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist und nur jene
Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die Vereinszwecke nicht erreichbar wären. Die Tätigkeit darf
zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur
Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3a Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den §§ 34–47 BAO.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen.
3. Der Verein darf nur solche wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, die der Erfüllung der
gemeinnützigen Zwecke dienen oder diesen nicht entgegenstehen. Tätigkeiten, die nicht unter die
begünstigten Zwecke fallen, dürfen nur einen Umfang von maximal 10 % der Gesamttätigkeit
ausmachen.
4. Unentbehrliche Hilfsbetriebe sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen nicht in größerem
Umfang mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art in Wettbewerb treten, als dies
bei Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist.
5. Die Weitergabe von Mitteln gemäß § 40a BAO an andere begünstigte Einrichtungen ist zulässig.
Weiters dürfen im Rahmen von Kooperationen gemäß § 40 Abs. 3 BAO auch nicht-begünstigte
Organisationen unterstützt werden, sofern die Mittelverwendung ausschließlich der Erfüllung der
eigenen begünstigten Zwecke dient.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die durch konstante persönliche Mitarbeit oder durch die
Übernahme von Projektleitungen und/oder Funktionen zur Verwirklichung des Vereinszweckes
beitragen. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft bleibt
auch dann aufrecht, wenn die aktive Mitarbeit zeitweise ruht.
3. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Auf ihren Wunsch oder auf Vorschlag des
Vorstandes und nach Zustimmung der betroffenen Person kann die Mitgliedschaft in eine ordentliche
Mitgliedschaft umgewandelt werden.
4. Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste um den Verein ernannt. Ehrenmitglieder besitzen
kein Stimmrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des ENT – Verein zur Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum können alle
physischen und juristischen Personen werden, die sich mit dem Vereinsziel solidarisieren und an
dessen Erfüllung mitwirken wollen.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder sowie die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer*innen, die
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann aufgrund von Passivität oder Beitragsrückständen nach
zweimaliger schriftlicher Erinnerung erfolgen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verstöße gegen den Vereinszweck, wegen
Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens vom Vorstand verfügt
werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt 4 genannten Gründen auf
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch Ansehen und Ziel des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben außerdem die
Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und deren Beauftragten zu
beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein durch finanzielle oder persönliche Leistungen
zu unterstützen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes;
2. der Vorstand (siehe §§ 11 bis 13) als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes;
3. die Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14);
4. das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie wird auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder innerhalb von
vier Wochen einberufen.
2. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt mündlich oder schriftlich an alle ordentlichen Mitglieder
sowie durch Aushang im Vereinslokal mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
3. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der
anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
4. Zur gültigen Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert werden soll, sowie Beschlüsse über die Enthebung von Vorstandsmitgliedern
bedürfen einer quali fizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Den Vorsitz der Generalversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
6. Die Generalversammlung kann in physischer, virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden. Die
virtuelle Teilnahme erfolgt mittels eines geeigneten elektronischen Kommunikationsmittels, das eine
gleichzeitige Zwei-Wege-Verbindung in Wort und Bild ermöglicht. Virtuell oder hybrid teilnehmende
Mitglieder sind der Generalversammlung vollwertig zugeschaltet und verfügen über die gleichen
Rechte wie physisch anwesende Mitglieder (Rede-, Antrags- und Stimmrecht). Die konkrete
technische Durchführung ist in der Einladung bekanntzugeben.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge sowie sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens sechs ordentlichen Mitgliedern und setzt sich
aus den erforderlichen Vereinsfunktionen (Obfrau/Obmann, Stellvertretung, Kassierin,
Schriftführerin) zusammen. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen; die
Vertretung erfolgt durch die/den Obfrau/Obmann gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder durch
Vorstandsbeschluss und für einen befristeten Zeitraum mit zusätzlichen Befugnissen betrauen.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung aus, ist jeder Rechnungsprüferin verpflichtet, eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht
zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt
sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4. Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann oder ihrer/seiner Stellvertretung mündlich oder
schriftlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der/des Obfrau/Obmann. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist zur Wahrung
des Vier-Augen-Prinzips die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit erforderlich.
7. Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt ein Vorstandsmitglied, bei Verhinderung die
Stellvertretung.
8. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung
oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit ihrer Funktion
entheben; die Enthebung tritt mit der Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes in Kraft. Der
Rücktritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten; er wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
9. Der Vorstand kann Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern für einen befristeten Zeitraum
bestimmte Aufgabenbereiche übertragen. Eine solche Bevollmächtigung bedarf eines
Vorstandsbeschlusses und ist schriftlich festzuhalten.
10. Umlaufbeschlüsse:
Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufweg gefasst werden, sofern alle
Vorstandsmitglieder dazu eingeladen wurden und kein Vorstandsmitglied der Durchführung im
Umlaufverfahren widerspricht. Umlaufbeschlüsse können schriftlich oder elektronisch (z. B. per EMail
oder über andere geeignete Kommunikationsmittel) gefasst werden und bedürfen derselben
Mehrheiten wie Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist von der
Schriftführung zu dokumentieren und dem Protokoll anzuschließen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Führung der laufenden Geschäfte. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Abfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Erstellung des
Jahresvoranschlages;
2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie Erstellung der
Tagesordnung;
3. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Erlassen einer Geschäftsordnung;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
8. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung bestimmter laufender Geschäfte betrauen; diese ist
von den in § 13 Z 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die Obfrau / der Obmann vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der
Obfrau / des Obmannes und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
2. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
außerdem der Genehmigung eines weiteren Vorstandsmitgliedes und der Generalversammlung.
3. rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen zur Vertretung des Vereins nach außen können
ausschließlich durch die Obfrau / den Obmann gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
erteilt werden.
4. Den Vorsitz in den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen führt die Obfrau / der Obmann,
bei deren Verhinderung die Stellvertretung.
5. Bei Gefahr im Verzug ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 14 Die Rechnungsprüfer*innen
1. Die beiden Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer
des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben in der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zur
Kenntnis zu bringen.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen sinngemäß die Bestimmungen über Wahl,
Bestellung und Rücktritt der Organe.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als
Schiedsrichter*in namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches
Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidatorin zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen,
wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen und ist gemäß § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet,
die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Kooperationspartner*innen
Wir freuen uns über die Kooperationen die seit 2022 entstanden sind und freuen uns über das rege Interesse am Programm
Sponsor*innen
Kulturarbeit bedarf neben motivierten Menschen und ehrenamtlichen Engagement auch finanzieller Mittel. Wir wollen uns hiermit sehr herzlich für die Unterstützung unseres laufenden Kulturprogrammes im Jahr 2026 bedanken.













